Völkerrecht: Rechtsverständnis für die Bevölkerung statt Rechtsgutachten für Professoren

Das Völkerrecht erleidet dasselbe Verhängnis, wie der Homer’ische Philoktetes: Man ruft es nur an, wenn man es für sein Interesse braucht. Jeder Staat verfährt in internationalen Beziehungen in Betreff auf das Völkerrecht nach diesem Grundsatz – der eine mehr, der andere weniger, aber alle nur wenn und weil es ihrem Interesse passt.

Deutschland hat sich in außen- wie verteidigungspolitischer Argumentation stets mehr oder weniger auf das Völkerrecht gestützt. In der Vergangenheit etwas mehr, da es wirtschaftlich wie militärisch vergleichsweise schwach war. In jüngerer Zeit etwas weniger, nach dem es spätestens mit der vor Nationalkraft und Nationalstärke prahlender Rede des amtierenden Bundespräsidenten bei der Münchener Sicherheitskonferenz Januar 2014 festgestellt hat, seine Zurückhaltung in außenpolitischen Fragen aufzugeben und mehr Verantwortung, eine „stärkere Rolle“ seinem „Gewicht entsprechend“ zu übernehmen, was auch „Einsatz von Soldaten“ hieße. Nun, seit der Wiederbewaffnung der Bundeswehr ab 1955 bestritt sie hunderte Auslandseinsätze. Derzeit laufen nach amtlichen Angaben bis zu 15 Auslandseinsätze. Jüngst ist ein Auslandseinsatz hinzugekommen, nämlich im hochexplosiven Syrien.

Es ist kein Geheimnis, dass die Außenpolitik eines Staates dem Militäretat bzw. der Militärstärke, welche sich an der nationalen Kapitalanhäufung infolge der kapitalistischen Produktionsweise misst, entspricht. Es scheint jedoch ein Geheimnis zu sein, dass zwischen dem wirtschaftlichen Reichtum eines Staates, der Militäretat und entsprechend Außenpolitik bestimmt, und der Befolgung des Völkerrechts durch eben diesen Staat ein gegensätzliches Verhältnis besteht. Denn je reicher ein Staat nach kapitalistischen Maßstäben ist, desto weniger scheint er an das Völkerrecht zu appellieren und es zu befolgen, und umgekehrt. Vielmehr wird das Völkerrecht dann ein Hemmnis. Daraus lässt sich schließen, dass das Völkerrecht – und überhaupt Recht als solches, das als empirischer Gegensatz aus bestehendem Unrecht, also nicht aus irgendeiner idealen Vorstellung von normativer Gerechtigkeit oder natürlichen Rechten, extrahiert wird – das Recht der Schwachen gegen die Starken ist, d.h. den Schwachen auf Augenhöhe mit dem Starken setzt. Man will Beispiele? Der Verfasser dieser Zeilen verweist auf alle imperialen Staaten seit der Gründung der Vereinten Nationen ab 1945. Exemplarisch für die Gegenwart ist wohl die USA. Nichtsdestotrotz ist solches Recht, das Recht der Schwachen und Erdrückten, regelmäßig ungeschrieben und nicht kodifiziert.

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Logo der Vereinten Nationen

Da die internationale Lage zunehmend zur nachvollziehbaren Besorgnis aller Gemüter – ausgenommen natürlich die Profiteure – führt, ist der Schrei nach dem heiligen Gral, nämlich das Völkerrecht schriller und lauter.

Im Folgenden möchte der Verfasser dieser Zeilen, der ein Jurastudium absolvierte, obzwar nicht mit Exzellenz, da er während des Studiums mindestens ebenso intensiv die materiellen Bedingungen des Rechts studierte, die also geltendes Recht bedingen, aber immerhin tadellos, einen kurzen Abriss über die relevanten Teile des Völkerrechts skizzieren, auf die sich die Bundesregierung mit ihrem Kriegseinsatz in Syrien stützt, damit die Bevölkerung den Apell ans Völkerrecht nachvollziehen kann. Daher schreibt der Verfasser dieser Zeilen nicht an Rechtsgelehrte, -professoren oder akademische Philister. Diese vegetieren ohnehin in den verstaubten Bibliotheken ihrer Wissenschaft, von der sie annehmen, nämlich in diesem Fall das Recht, es habe ein apartes, aber potentes Dasein, das die Geschichte und die Gesellschaften macht und bestimmt. In einem Buch über Verfassungsgeschichte eines deutschlandweit renommierten Professors, las der Verfasser dieser Zeilen gar die Selbstherrlichkeit, dass das Verfassungsrecht die Weltgeschichte bestimme, ohne mal darüber zu räsonieren, dass die materielle Verfasstheit der Gesellschaft Geschichte macht, also auch das Verfassungsrecht bestimmt, dass Verfassungen mit Blut geschrieben werden, ihnen sozusagen Fleisch vorausgeht, damit sie Tinte werden. Geltendes Recht konserviert und restituiert eine bestehende Ordnung, sonst macht sie nichts. Die Menschen machen. Aber gut, der Herr Professor hat schließlich eine Geschichte der Verfassung, nämlich Verfassungsgeschichte, geschrieben und unterlag lediglich dem fatalen Irrtum bornierter Gelehrten, eine Geschichte der Menschen, eine Menschheitsgeschichte geschrieben zu haben, nämlich dass ihre Wissenschaft die Mutter allen Seins sei. Nein, der Verfasser dieser Zeilen schreibt seine Unternehmung an die ungeheuerliche Mehrzahl der Bevölkerung. Kommen wir zur Sache.
Im beschlossenen Kriegsantrag der Bundesregierung heißt es:

„Der Einsatz erfolgt in Übereinstimmung mit den verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Vorgaben für Auslandseinsätze der Bundeswehr.“

Eine Schutzbehauptung, die die Bundesregierung notwendig formulieren muss; schließlich gehört zur Rüstung einer Kriegspartei zunächst einmal die moralische Legitimation, die dem Antlitz zum ritterlichen Ehrenglanz verhilft, und dies übernimmt bekanntlich hier das Völkerrecht. Der Verfasser dieser Zeilen möchte eben jene „in Übereinstimmung“ erklären, um sie zu verstehen. Obwohl der zweite Punkt des Kriegsantrags der Bundesregierung, nämlich „Völker- und verfassungsrechtliche Grundlagen“, die Gegenstand dieser Zeilen sind, im Vergleich mit den acht weiteren der Längste ist – nochmal, die Bundesregierung hat den frommen Wunsch moralisch legitimiert zu sein – und der Kontext das große, fragmentarische Völkerrecht ist, sichert der Verfasser dieser Zeilen den Lesern trotzdem zu, dass die relevanten Teile des Völkerrechts folgend in aller Nachvollziehbarkeit skizziert werden. Sollten einige Abschnitte teilweise lang wirken, so liegt es weniger an der Kleinlichkeit des Verfassers als vielmehr an der Sorge der Bundesregierung. Denn der Verfasser dieser Zeilen steckt nicht in dem Gewissenskonflikt, sich moralisch für Vernichtungspraktiken legitimieren zu müssen.
Die Bundesregierung stellt ihren beschlossenen Kriegsantrag

„auf Grundlage von Artikel 51 der Satzung der Vereinten Nationen in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 7 des Vertrages über die Europäische Union sowie den Resolutionen 2170 (2014), 2199 (2015), 2249 (2015) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.“

Ferner erfolgt die Entsendung der Bundeswehr

„im Rahmen und nach den Regeln eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit nach Art 24 Absatz 2 des Grundgesetzes.“

Das bedeutet, dass die Bundesregierung ihren beschlossenen Kriegsantrag auf

– Art. 51 UN-Charta i.V.m. (kollektives Selbstverteidigungsrecht)
– Art. 42 Absatz (kurz: Abs.) VII EU-Vertrag sowie (EU-Bündnisklausel)
– Resolutionen 2170 (2014), 2199 (2015), 2249 (2015) (Resolutionen des UN-Sicherheitsrates) und
– Art. 24 Abs. II Grundgesetz

stützt.

Fangen wir mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben, also dem Grundgesetz (folgend kurz: GG) an. Das Grundgesetz ist die Basis. Das Völkerrecht ist über Art. 25 GG in Verbindung mit (kurz: i.V.m.) Art 59 Abs. II GG Teil des Grundgesetzes.
Laut Art. 87a Abs. II GG darf die Bundeswehr – im Grundgesetz „Streitkräfte“ genannt – nur bei der Verteidigung eingesetzt werden, es sei denn, das Grundgesetz lässt „ausdrücklich“ Ausnahmen zu. Ansonsten gilt die Friedenspflicht aus Art. 26 GG. Das Grundgesetz kennt solche Ausnahmen nur bei einem Verteidigungs- und Spannungsfall nach Art. 87a Abs. III und IV GG und im Rahmen der Katastrophenhilfe nach Art. 35 GG. Der Verteidigungsfall ist in Art. 115a Abs. I GG definiert. Ansonsten sieht das Grundgesetz keine „ausdrücklichen“ Ausnahmen vor. Demnach scheitert bereits an dieser Stelle eine Entsendung der Bundeswehr nach Syrien.

Allerdings wurde eine weitere Ausnahme durch das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf den Art. 24 Abs. II GG anerkannt, auf den der Kriegsantrag ja verweist. Im Grunde genommen liegt hier die Achillessehne des grundgesetzlichen Friedensauftrags. Nach Art. 24 Abs. II GG, der Türöffner zur NATO-Imperialpolitik, kann der Bund sich „zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen“ und ein solches System ist der Nordatlantikpakt, kurz NATO, der 1949 konstituiert wurde und in dessen System die Bundeswehr zeitgleich mit ihrer Wiederbewaffnung im Mai 1955 eingebunden war. Die Bundeswehr ist ohne die NATO nicht zu denken. Die Verfassungsrichter haben folglich eine Ausnahme in Art. 24 Abs. II GG (ggf. über den Verteidigungsfall nach Art. 115a GG) i.V.m. Art. 5 des Nordatlantikvertrag, wo letzteres den Nato-Bündnisfall meint, durch richterliche Rechtsfortbildung geschaffen.
Art. 5 des Nordatlantikpaktes bestimmt allerdings, dass die vertragschließenden Staaten darüber einig sind,

„dass ein bewaffneter Angriff gegen einen oder mehrere von ihnen in Europa oder Nordamerika als ein Angriff gegen sie alle betrachtet werden wird, und infolgedessen kommen sie überein, dass im Falle eines solchen bewaffneten Angriffs jeder von ihnen in Ausübung des in Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen anerkannten Rechts zur persönlichen oder gemeinsamen  (d.h. kollektiven) Selbstverteidigung den Vertragsstaat oder die Vertragsstaaten, die angegriffen werden, unterstützen wird,…“

Das bedeutet, dass Art. 5 des Nordatlantikpaktes auf das Selbstverteidigungsrecht nach Art. 51 der UN-Charta verweist.
Dies kurz zusammengefasst: der beschlossene Kriegsantrag, der im Verbund mit der NATO, vollzogen wird, stützt sich auf die verfassungsrechtliche Ausnahme, die das Grundgesetz für Kriegseinsätze vorsieht, nach Art. 24 Abs. II GG (ggf. über den Verteidigungsfall nach Art. 115a GG) i.V.m. dem Art. 5 des Nordatlantikvertrag, welche wiederum auf Art. 51 UN-Charta verweisen.

Auf der anderen Seite stützt die Bundesregierung ihren Kriegsantrag auf Art. 42 Abs. VII des EU-V. Was sagt die EU-Bündnispflicht der Mitgliedsstaaten aus?

„Im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats schulden die anderen Mitgliedstaaten ihm alle in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung, im Einklang mit Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen…“

Das heißt, dass auch die EU-Bündnisklausel, die Frankreich erstmalig als EU-Mitgliedstaat in Anspruch nahm, auch auf Art. 51 UN-Charta verweist.

Art. 51 UN-Charta scheint die Drehscheibe für all die Vorschriften zu sein, auf die die Bundesregierung mit ihrem beschlossenen Kriegsantrag ausdrücklich oder konkludent verweist. Demnach ist Art. 51 UN-Charta entscheidend. Doch bevor wir uns auf Art. 51 UN-Charta stürzen, muss Art. 51 ins Friedenssystem der UN-Charta eingeordnet werden, um ihn zu verstehen.
Grundsätzlich gilt für alle Staaten das Gewaltverbot nach Art. 2 Nr. 4 UN-Charta als Konkretisierung der Pflicht zu Friedenserhaltung. Das Gewaltverbot ist Grundsatz und Ausgangspunkt der UN-Friedensarchitektur.

„Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.“

Symbol der Gewaltlosigkeit vor dem Gebäude der Vereinten Nationen (New York)
Symbol der Gewaltlosigkeit vor dem Gebäude der Vereinten Nationen (New York)

Zwischen Staaten ist also Gewaltandrohung und –anwendung nach dem Art. 2 Nr. 4 UN-Charta verboten. Ein starker und richtiger Grundsatz – wobei freilich das Vorliegen von „Gewalt“ schwierig zu fixieren und demnach strittig ist!

Allerdings sieht das Gewaltverbot zwei Ausnahmen vor, die in Kapitel VII der UN-Charta normiert sind.

Erstens kann der UN-Sicherheitsrat (die fünf ständigen Mitglieder die Vereinigten Staaten, Frankreich, Russland, das Vereinigte Königreich und die Volksrepublik China), wenn mildere Maßnahmen nicht wirksam sind, nach Art. 42 UN-Charta beschließen, Streitkräfte „zur Wahrung des Friedens“ aus nationalen Kontingenten einzusetzen. Es handelt sich dann um ein sog. UN-Mandat. Die Bundesregierung stützt ihren beschlossenen Kriegsantrag u.a. auf die oben bezeichneten Resolutionen. Allerdings handelt es sich bei keinen der Resolutionen um ein UN-Sicherheitsmandat nach Art. 42 der UN-Charta. Weder nehmen sie explizit auf Art. 42 UN-Charta Bezug, noch formulieren sie eine UN-Mission „zur Wahrung des Friedens“. Zwar beziehen sich die Resolutionen 2170 (2014), 2199 (2015) abstrakt auf „Kapitel VII“, aber inhaltlich formulieren sie keine Militärmission auf syrischem Territorium. Außerdem ist keine Rede von Art. 42 UN-Charta. Die Resolution 2499 (2015), die jüngst nach dem Pariser Attentat am 13. November beschlossen wurde und die zuweilen im Journal auftaucht, formuliert in Ziffer 5 zwar, dass der UN-Sicherheitsrat die Mitgliedsstaaten dazu auffordert,

unter Einhaltung des Völkerrechts, insbesondere der Charta der Vereinten Nationen …, in dem unter der Kontrolle des ISIL, auch bekannt als Daesh, stehenden Gebiet in Syrien und Irak alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und ihre Anstrengungen zu verstärken und zu koordinieren, um terroristische Handlungen zu verhüten und zu unterbinden, …. und den sicheren Zufluchtsort zu beseitigen, den sie in erheblichen Teilen Iraks und Syriens geschaffen haben“,

jedoch nimmt die Resolution keinen Bezug auf Kapitel VII und auch nicht auf Art. 42 der UN-Charta. Zudem nennt Ziffer 5 zwar Syrien als Zufluchtsort der IS, jedoch weist sie ausdrücklich auf die „Einhaltung des Völkerrechts“ hin. Insofern ist auch diese Resolution nicht als UN-Sicherheitsmandat zu bewerten. Schlussendlich führt die Bundesregierung jene Resolutionen des Sicherheitsrats, die unter Umständen bindend sein können, nur auf, um ihren völkerrechtlichen Standpunkt als den Standpunkt aller Mitgliedsländern zu bekunden, also, dass man „gemeinsam“ bestrebt ist, die IS-Barbarei zu stoppen. Das heißt aber nicht, dass ein UN-Sicherheitsmandat vorliegt.

Zweitens ist eine Ausnahme des Gewaltverbotes in Art. 51 der UN-Charta formuliert. Womit wir nun bei Art. 51 UN-Charta wären, auf den alle Finger zeigen und der regelmäßig subsidiär (nachrangig) gilt. Art. 51 der UN-Charta besagt, dass diese Charta keineswegs

im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen … das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung

beeinträchtigt,

„bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. Maßnahmen, die ein Mitglied in Ausübung dieses Selbstverteidigungsrechts trifft, sind dem Sicherheitsrat sofort anzuzeigen; sie berühren in keiner Weise dessen auf dieser Charta beruhende Befugnis und Pflicht, jederzeit die Maßnahmen zu treffen, die er zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit für erforderlich hält.“

Dieses in der UN-Charta formulierte Selbstverteidigungsrecht ist, so unscheinbar es auch zu lesen ist, der ultimative Öffner zur Aushöhlung des Gewaltverbots, von dem das UN-Friedenssystem ausgeht. Aber jenseits von rechtstheoretischer Kritik an der UN-Charta, interessiert uns, ob Art. 51 UN-Charta tatbestandlich vorliegt oder nicht. Schließlich hat sich die lange Begründung im zweiten Punkt des beschlossenen Kriegsantrags der Bundesregierung auf Art. 51 UN-Charta reduziert, nämlich auf das kollektive Selbstverteidigungsrecht im Rahmen des Bündnisfalles über die NATO und/oder der EU-Beistandsklausel.
Auf der Grundlage des beschlossenen Kriegseinsatzes bedeutet das, dass das Pariser Attentat am 13. November 2015 als „bewaffneter Angriff“ zu werten sei. Hauptsächlich setzt das Selbstverteidigungsrecht einen „bewaffneten Angriff“ und einen spezifischen „Angreifer“ voraus. Liegen diese beiden Voraussetzungen in Betreff auf das Pariser Attentat vor?

Völkerrechtlich stellt ein „bewaffneter Angriff“, gemessen an dem Ausmaß der Gewalt und ihrer Wirkung, eine massive militärische Gewaltanwendung dar, die von außen auf das Gebiet eines Staates, nicht dem vom Staat selbst beherrschten Gebiet kommen muss. Das Attentat am 13. November war menschenverachtend und mörderisch. Nichtsdestotrotz beziffert sich die Zahl der Toten auf 130 Menschen und die der Verletzten auf 352. Die Art und Weise des Attentats ist den Lesern bekannt. Vergleichsweise sind bei den terroristischen Anschlägen in Madrid (2004) 191 Menschen ums Leben gekommen und 2051 haben sich verletzt. Die Anschläge am 11. September 2001 hatten etwa 3000 Tote zur Folge. Diese Zahlen zum Vergleich aufgestellt, ist bereits äußerst zweifelhaft, ob das Attentat in Paris als „bewaffneter Angriff“ i.S. einer massiven militärischen Gewaltanwendung einzustufen ist.

Doch angenommen, es handelt sich um einen „bewaffneten Angriff“, stellt sich die Frage, wem das Attentat in Paris zugerechnet wird, wer der „Angreifer“ ist und wie er beschaffen sein muss, damit Art. 51 UN-Charta zutrifft. Die Attentäter waren hauptsächlich französischer Staatsbürgerschaft. Dies außer Acht gelassen, bestand wohl eine Verbindung zur in Syrien kämpfenden IS. Im Völkerrecht können auch private Akteure als Angreifer eines bewaffneten Angriffs gelten, sofern sie einem Völkerrechtssubjekt, regelmäßig einem Staat, als sog. verlängerter Arm zugerechnet werden können. Schließlich regelt das Völkerrecht das Verhältnis zwischen sog. Völkerrechtssubjekten, regelmäßig Staaten, und nicht Privatpersonen, sodass endlich der Adressat Subjektqualität im völkerrechtlichen Sinne haben muss. Eine Zurechnung Privater zu Lasten eines Staates liegt vor, wenn ein Staat solche Banden entsendet, koordiniert etc, also eine Verbindung besteht. Der Verfasser dieser Zeilen steht auf dem Standpunkt, dass das syrische Regime nicht mit der IS konspiriert, im Gegenteil die IS bekämpft, was den Lesern bekannt sein sollte. Insofern scheidet eine Zurechnung der Pariser Attentäter zum syrischen Regime aus.

Bleibt die Frage: Ist der IS ein Völkerrechtssubjekt? Auch hier, der Verfasser steht wie überhaupt die gesamte Völkerrechtsliteratur auf dem Standpunkt, dass eine Terrororganisation, wie die IS, gleichwohl sie „Staat“ als Beinamen trägt, kein Völkerrechtssubjekt ist. Schließlich regelt das Völkerrecht die internationalen Beziehungen zwischen Staaten und Staatsgebilden (bspw. EU). Terrororganisationen Völkerrechtsqualität zu verleihen, würde das geltende Völkerrecht völlig auf den Kopf stellen.

Bleibt nur noch übrig, dass ein Recht auf Zugriff auf syrisches Territorium von außen auf Terrororganisationen in dem Fall entsteht, dass die legitimen staatlichen Strukturen im Zufluchtsort derart implodiert sind, dass de facto infrastrukturell und institutionell die Terrororganisation in jener Region in die Rolle eines Quasi-Staates gewachsen ist. Dies ist aber nur der Fall, wenn der Staat, auf dessen Territorium quasi-staatliche Regionen entstehen, dasselbe, also solche wie die IS, auf ihrem Territorium duldet etc. Jedoch bekämpft das syrische Regime offen die IS und duldet sie keineswegs. Zwar mag die IS teilweise infrastrukturelle Handelswege etc. haben, aber eine eigene Währung, eine ethnisch „eigene“ Bevölkerung, Anerkennung durch Drittstaaten etc. fehlen ihr gänzlich. Insofern ist auch die „Quasi-Staatlichkeits“-Konstruktion bei der Einstufung der IS als Völkerrechtssubjekt nicht tragbar – ganz abgesehen aus politischen Gründen.

Was folgt aus dieser Ausführung? Ein „bewaffneter Angriff“ nach Art. 51 UN-Charta liegt, selbst einen solchen Angriff unterstellt, im Hinblick auf das Pariser Attentat nicht vor, da es an einem dem syrischen Staat zurechenbaren Angreifer fehlt.
Das Selbstverteidigungsrecht nach Art. 51 UN-Charta ist tatbestandlich nicht erfüllt, auf das sich Frankreich & Co. und Deutschland mit ihrer sog. „Solidarität“ stützt. Somit bricht der beschlossene Kriegsantrag auf dem Boden des Völkerrechts zusammen. Daran kann sowohl der NATO-Bündnisfall als auch die EU-Bündnisklausel nichts ändern, die, wie wir festgestellt haben, auf Art. 51 UN-Charta verweisen.

Schließlich bliebe nur eine völkerrechtliche Legitimation durch ein Hilferuf des syrischen Regimes, wie es ihn gen Moskau sandte, übrig. Doch dies ist gen Frankreich, Deutschland etc. bis heute nicht geschehen.

Plenarsaal des Deutschen Bundestages
Plenarsaal des Deutschen Bundestages

Was folgt aus dem Völkerrechtsbruch der Bundesregierung?

Der beschlossene Kriegsantrag der Bundesregierung ist ein Signal an den heiligen Gral, das Völkerrecht: wir rufen dich nur, wenn du in unserem Interesse bist.

Bei dieser Entwicklung wird das Völkerrecht zunehmend an Bedeutung verlieren, was ohnehin seit den 1990er geschieht, da ihre Legitimität von den „Großen“ der bestehenden Weltordnung permanent in Frage gestellt wird. Was wird ein Schurkenstaat in Zukunft sagen, wenn er das Völkerrecht verletzt: rügt unsere Laster nicht, oh Herren der Welt, wir sind deine Kinder! Das Völkerrecht ist ein Januskopf.

Entsetzlich ist aber vor allem mit welch Arroganz und Selbstherrlichkeit die Verantwortlichen der christ- und sozialdemokratischen Regierung mit dem Völkerrecht umgehen. Der deutsche Außenminister Steinmeier (SPD) antwortete bei der Regierungsbefragung am 2.12.2015 auf die Frage, wie ein Bundeswehreinsatz gegen Terroristen in Syrien mit Art. 51 UN-Charta vereinbar sei, da ein bewaffneter Angriff von einem souveränen Staat ausgehen müsse, was Voraussetzung des Selbstverteidigungsrechts sei:

„äh… ähm… ganz eindeutig. Zunächst zu der Frage des Art. 51 Selbstverteidigungsrechts… ähm … (betretenes Schweigen) …. wir sind ja hier nicht in einem Seminar, sondern wir sind hier … wir sind hier in einem Parlament, in einem deutschen Bundestag. Ich glaube, es ist nicht die Stunde, Franzosen zu erklären …, dass sie sich deshalb nicht angegriffen fühlen müssen.“

Gut, dann sind wir in einem Kriegshaus! Denn wir sind stark! Und die blindwütige französische Führung ist auch stark! Und Hemmnisse, die uns nicht passen, sind uns egal! Und das bestehende Völkerrecht – Produkt aus den Lehren des zweiten Weltkriegs mit bis zu 80 Millionen Toten – interessiert nicht beim Spiel der Großen! Wir haben imperiale Verantwortung! Uns ist unser imperiales Gewissen das Höchste! Dem deutschen Volke! Dem deutschen Profit!
Nebenbei zum Sachverstand der Bundesregierung, die in keiner, in empörender, in abfälliger und höchst unverantwortlicher Weise auf völkerrechtliche Fragen eingegangen ist:

– Dr. Frank-Walter Steinmeier, Außenminister, promovierter Jurist!
– Dr. Thomas de Maizière, Innenminister, promovierter Jurist!
– Dr. Wolfgang Schäuble, Finanzminister, promoviert Jurist!
– Heiko Maas, Justiz- und Verbraucherschutzminister, Jurist!
– Christian Schmidt, Ernährungs- und Landwirtschaftsminister, Jurist!
– Peter Altmaier, Minister für besondere Aufgaben und Chef des Bundeskanzleramtes, Jurist!

Und in den Fraktionen der christlichen Union und der Sozialdemokratie sitzen dutzende tag ein, tag aus popelnde Juristen. Der Verfasser dieser Zeilen hält die moralische Argumentation als die schwächste und unbedeutendste, möchte aber im Sinne der Gerechtigkeit appellieren: Dieser Bundesregierung ist ihr Geschichtssinn für Kriegsverbrechen und ihr Rechtssinn für grundsätzliche Rechtsprinzipien abhanden gekommen.
André Wüstner, Vorsitzender des Deutschen Bundeswehrverbandes, sagte kürzlich bei einem Interview mit SPIEGEL-ONLINE:

Für uns ist das ganz klar Krieg. Wir dürfen nicht wie damals zu Afghanistan über juristisches Klein-Klein streiten, insbesondere muss für die Gesellschaft eine klare Sprache gefunden werden.“

Und die euphemistische Kanzlerin besteht in ihrer unklaren, vernebelnden, bewusst verzerrenden Sprache darauf, dass der Kriegseinsatz nicht Krieg, sondern „Einsatz deutscher Streitkräfte“ genannt werden soll. Schließlich liegt ihre politische Kunst im Anästhesieren der Bevölkerung, damit sie operiert wird, d.h. der Bevölkerung das Denken zu nehmen, damit sie gedankenlos folgt und entleert konsumiert.
Um zum Abschluss zu kommen: Trotzdem das Recht der Völker und das Recht der Hilfesuchenden nach Asyl über dreitausend Jahre alt sind, bereits beim Urpoeten Homer streckenweise zur Sprache kommen, spricht der militärgeistige, befehlsbornierte und uniformreaktionäre Militarist, André Wüstner, in gewisser Weise die Wahrheit aus: Nicht geltendes Recht schafft Tatsachen, Tatsachen schaffen geltendes Recht.

Insofern wird das „juristische Klein-Klein“ mit den Juristen der Herrschenden im Hinblick auf den beschlossenen Kriegsantrag seine völkerrechtliche Konstruktion bekommen, um nachträglich legitimiert und ein Präjudiz zu sein. Es lohnt nicht, sich darüber zu empören. Ziviler Widerstand ist wichtiger. Handeln ist wichtiger. Tatsachen sind wichtiger.
Der Verfasser dieser Zeilen sieht mit dieser Schrift seine Aufgabe darin, Ungerechtigkeit in jeder, auch völkerrechtlichen Erscheinung zu benennen, damit der Weg eröffnet ist, um Gerechtigkeit zu fordern. Denn Recht muss als Gegensatz zum bestehenden Unrecht aus demselben extrahiert werden, d.h. praktisch:

Unrecht spüren, Unrecht benennen, Unrecht entgegentreten!

Von Mesut Bayraktar

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Beschlüsse

– Kriegsantrag der christ- und sozialdemokratischen Regierung: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/068/1806866.pdf
– UN-Resolution 2170 (2014): http://www.un.org/depts/german/sr/sr_14/sr2170.pdf
– UN-Resolution 2199 (2015): http://www.un.org/depts/german/sr/sr_15/sr2199.pdf
– UN-Resolution 2249 (2015): http://www.un.org/depts/german/sr/sr_15/sr2249.pdf

Rechtsquellen

– Grundgesetz: https://www.bundestag.de/grundgesetz
– EU-Vertrag: https://dejure.org/gesetze/EU
– Nordatlantikvertrag: http://www.nato.diplo.de/Vertretung/nato/de/04/Rechtliche__Grundlagen/Nordatlantikvertrag.html
– UN-Charta: http://www.unric.org/de/charta

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